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Fragen und Antworten (FAQ)
Die FAQ geben Ihnen erste Informationen auf Ihre Fragen zum Förderwettbewerb Energieeffizienz. Weitere Informationen und Erklärungen von Begrifflichkeiten stehen Ihnen im Glossar zur Verfügung.
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Allgemeine Fragen rund um den Förderwettbewerb
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Alle Anträge, die bis zu einem Wettbewerbsstichtag bzw. zum Zeitpunkt der Rundenschließung1 (Bewerbungsschluss) vorliegen, werden aus administrativer und fachlicher Sicht geprüft. Im Rahmen einer Nachforderungsrunde können die Anträge vom Antragssteller innerhalb von 14 Tagen ggf noch qualifiziert werden. Alle vollständigen und inhaltlich förderfähigen Vorhaben werden nach Beendigung der Begutachtung zur jeweiligen Wettbewerbsrunde zugelassen und entsprechend ihrer Fördereffizienz in ein Ranking eingeordnet. Die Fördereffizienz ist dabei das einzige Wettbewerbskriterium für die Förderentscheidung und beschreibt das Verhältnis aus beantragter Förderung zur eingesparten Tonne CO2. Der Wettbewerb zwischen den Projekten entscheidet dann anhand der Fördereffizienz, welche Projekte eine Förderung erhalten: Gefördert werden die Projekte mit der besten Fördereffizienz, d. h. die Projekte mit der höchsten jährlichen CO2-Einsparung pro beantragten Euro Förderung, bis das jeweils pro Runde zur Verfügung stehende Budget erschöpft ist.
1: Wird das in einer Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehende Budget um 50 Prozent überzeichnet, so kann die Runde vorzeitig beendet werden. Es lohnt sich daher, Anträge frühzeitig zu Beginn einer Wettbewerbsrunde zu stellen.
Die Höhe der Förderung (bis max. 5. Millionen Euro) bestimmt der Antragsteller durch die Festlegung der Förderquote (bis max. 50 Prozent) selbst.
Anträge können in der Regel kontinuierlich über das Jahr im Förderwettbewerb Energieeffizienz gestellt werden. Es gibt jährlich mehrere Wettbewerbsrunden mit Stichtagen. Der Beginn und das Ende einer Wettbewerbsrunde sowie das zur Verfügung stehende Budget pro Runde können auf der Website unter der Rubrik Wettbewerbsrunden eingesehen werden.
Wird das in einer Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehende Budget vor dem Stichtag um 50 Prozent überzeichnet, so kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden. Die nächste Runde startet jedoch in der Regel gleich im Anschluss.
Ist ein Antrag in einer Wettbewerbsrunde nicht erfolgreich, so kann dieser in einer der kommenden Wettbewerbsrunden erneut eingereicht werden.Bei sehr starker Nachfrage läuft eine Wettbewerbsrunde nicht drei Monate, sondern kann auch vorzeitig beendet werden. Die nächste Runde schließt aber in der Regel unmittelbar an. Die Anzahl und Laufzeiten der Runden können sich daher entsprechend ändern. Aktuelle Informationen zu den Runden finden Sie auf der Website unter der Rubrik Wettbewerbsrunden.
Grundsätzlich sind Subventionen an Unternehmen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten, da sie wettbewerbsverzerrend wirken können. Das dem Programm "Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb" zugrundeliegende Förderkonzept wurde jedoch allgemein und nicht selektiv ausgestaltet. Es ist themenoffen gestaltet und auch für eine große Anzahl an möglichen Antragstellern geeignet. Zuwendungen aus dem Förderwettbewerb Energieeffizienz sind deshalb nicht als staatliche Beihilfe einzustufen.
Da es sich bei der Förderung jedoch auch um öffentliche Haushaltsmittel handelt, gilt das Kumulierungsverbot mit anderen staatlichen Fördermitteln oder Fördermitteln der Bundesländer. Zudem ist eine parallele Antragstellung im Programm "Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss/Kredit" nicht gestattet.Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht außerdem nicht. Eine Förderung besteht immer unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Bundes.
Weder noch. Da es sich beim Wettbewerb nicht um eine Beihilfe handelt, finden weder De-Minimis- noch AGVO-Regelungen Anwendung. Jedoch ist auch beim Förderwettbewerb der Investitionsmehrkostenansatz, der bei der AGVO zur Anwendung kommt, zu berücksichtigen.
Antragsberechtigt im Förderwettbewerb Energieeffizienz sind alle Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungen, selbstständige kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige sowie Contractoren. Voraussetzung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Vereine sind nur dann antragsberechtigt, wenn diese wirtschaftlich tätig sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nachweisbar ist und die geplante Maßnahme diesen wirtschaftlichen Teil der Unternehmenstätigkeit betrifft.
Unselbständige kommunale Einrichtungen sowie Einrichtungen und Unternehmen, an denen Bund und/oder Länder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, können keinen Antrag einreichen.
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Fragen zu den Förderinhalten
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Der Förderwettbewerb Energieeffizienz ist akteurs-, sektor- und technologieoffen und fördert investive Maßnahmen, bei denen Unternehmen in neue energieeffizientere Technologien investieren sowie den Anteil der erneuerbaren Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme ausbauen. Diese Maßnahmen dürfen sich ohne Förderung erst nach einem Zeitraum von mindestens vier Jahren (energiekostenbezogene Amortisationszeit) amortisieren. Durch die Förderung wird somit eine Reduktion der Amortisationszeit möglich.
Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien
- Energetische Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen
- Maßnahmen zur Steigerung der Strom- oder Wärmeeffizienz
- Verstromung von Abwärme oder außerbetriebliche Abwärmenutzung
- Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen (sofern diese aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden))
- Erwerb und Installation von Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Die Förderung umfasst zudem die Erstellung des für die Antragstellung erforderlichen Einsparkonzeptes - dem zentralen Antragsdokument - und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energie-Sachverständige. Weitere Informationen zum Einsparkonzept finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik Antragstellung.
Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu den Förderinhalten des Wettbewerbs finden Sie in unserem Glossar.
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:
- Maßnahmen, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
- begonnene Maßnahmen;
- bauliche Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energieeinsparungen in Prozessen bewirken;
- Anlagen und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig und überwiegend einem Prozess zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich der Energieeinspar-Verordnung fallen;
- Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen;
- der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen;
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
- Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
- Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
- Energieeinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden;
- Maßnahmen zur CO2-Einsparung, die überwiegend durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden;
- Fahrzeuge zur Nutzung außerhalb des Betriebsgeländes;
- Neuanlagen zur Wärmeerzeugung aus Kohle oder Öl;
- Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden;
- Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung aus den folgenden erneuerbaren Energien: Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen;
- Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erschließung bislang ungenutzter Wärmepotenziale der Abgasströme;
- Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;
- Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können mit Ausnahme von Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung aus oben genannten erneuerbaren Energien.
Im Förderprogramm können nur direkte Energieeinsparungen berücksichtigt werden. CO2-Einsparungen, die z. B. durch den Wegfall von bestimmten Betriebsmitteln oder durch die Einsparung von Material generiert werden, können im Förderwettbewerb nicht berücksichtigt werden.
Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu den Förderinhalten des Wettbewerbs finden Sie in unserem Glossar.
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Fragen zur Antragstellung
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Alle erforderlichen Unterlagen für einen Antrag im Förderwettbewerb Energieeffizienz finden Sie unter der Rubrik Antragstellung/Mitmachen. Anträge können kontinuierlich über das Portal „easy online“ eingereicht werden. Es gibt jährlich mehrere Wettbewerbsrunden mit Stichtagen.
Beginn und Ende einer Wettbewerbsrunde sowie das zur Verfügung stehende Budget pro Runde können auf der Website unter Wettbewerbsrunden eingesehen werden.
Wird das in einer Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehende Budget vor dem Stichtag um 50 Prozent überzeichnet, so wird die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen: Es lohnt sich daher, Anträge zu Beginn einer Wettbewerbsrunde zu stellen!
Ist ein Antrag in einer Wettbewerbsrunde nicht erfolgreich, so kann er in einer der kommenden Wettbewerbsrunden erneut eingereicht werden.Alle Antragsunterlagen sind in der jeweiligen Ausschreibungsfrist ausschließlich über das Portal von easy-Online elektronisch zu stellen. Haben Sie Ihre Antragsunterlagen elektronisch in easy-Online signiert, benötigen wir keine rechtsverbindlich unterschriebene Antragsversion in Papierform.
Haben Sie Ihren Antrag nicht elektronisch in easy-Online signiert, ist es obligatorisch innerhalb von 14 Tagen eine ausgedruckte und rechtsverbindlich unterschriebene Version des Antragsformulars (nur das easy-Online Formular AZA, keine weiteren Anlagen!) an den Projektträger VDI/VDE-IT per Post oder Fax zu schicken. Bitte stellen Sie sicher, dass der Antrag rechtzeitig bei uns eingeht! Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Anträge werden von uns in einer laufenden Wettbewerbsrunde nicht weiter berücksichtigt.
Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ist als Projektträger für den Förderwettbewerb Energieeffizienz verantwortlich.
Das AZA ist postalisch oder per Fax zu versenden an (nur wenn keine elektronische Signierung in easy-Online vorgenommen wurde):
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Förderwettbewerb Energieeffizienz
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefax: 030 310078-102Bitte senden Sie zu dem in easy-Online generierten Antragsformular (AZA) KEINE weiteren schriftlichen Unterlagen. Ihr Antrag muss komplett auf Basis der elektronisch eingereichten Unterlagen bewertbar sein. Zusätzliche und doppelt eingereichte Unterlagen in Papierform verlängern die Bearbeitungszeiten Bearbeitungszeiten und führen ggf. zu einer Verschiebung Ihres Antrages in eine spätere Wettbewerbsrunde.
Sofern ein Antrag rechtzeitig beim Projektträger eingegangen ist und die formalen Voraussetzungen für die Teilnahme am Förderwettbewerb erfüllt sind, wird dem Antragsteller einmalig die Gelegenheit gegeben, die Antragsunterlagen zu qualifizieren. Dazu erhält er vom Projektträger innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Antragseingang ein Nachforderungsschreiben per Mail, in dem genau aufgeschlüsselt ist, welche Punkte im Antrag noch genauer zu untersetzen sind. Die Nachlieferungen sind dann vom Antragsteller innerhalb der im Nachforderungsschreiben gesetzten Frist (max. 14 Tage) vollständig vorzulegen. Die Nachlieferungen werden ebenfalls nur elektronisch an den Projektträger versandt. Die abschließende Antragsbewertung erfolgt nur auf Basis der digital vorliegenden schriftlichen Unterlagen.
Ja. Anträge die rein aufgrund des Rankings in einer Runde nicht zum Zug kommen, können in einer späteren Runde erneut eingereicht werden. Erfolgt die Ablehnung wegen inhaltlicher Mängel müssen diese natürlich im Vorfeld ausgeräumt werden.
So kann auch z. B. die Förderquote angepasst werden, um mit einer besseren Fördereffizienz die Chancen auf einen Erfolg im Wettbewerb zu erhöhen.Ja. Da es sich um voneinander rechtlich unabhängige Antragsvorgänge handelt, müssen nicht erfolgreiche Anträge neu gestellt und die kompletten Unterlagen über easy-Online erneut hochgeladen werden. Bestehende Unterlagen (z.B. Angebote, Kostenaufstellungen etc.) können jedoch wiederverwendet werden. Zusätzlich bietet das Antragsformular "easy-online" auch die Möglichkeit die eingegebenen Daten zu speichern und für den Folgeantrag erneut zu laden.
Eine parallele Antragsstellung ist nicht zulässig. Ein abgelehntes Projekt kann allerdings nach Erhalt des Ablehnungsbescheids erneut im Bundesförderprogramm eingereicht werden. Dabei kann auch auf ein anderes Programm gewechselt werden. Allerdings ist auch zu beachten, dass Bundesmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sind. Mitnahmeeffekte sind verboten.
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Fragen zur Ermittlung der förderfähigen Kosten
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Es werden die effizienzbezogenen Investitionsmehrkosten als förderfähige Kosten anerkannt. Diese können, wenn eine Maßnahme rein aus Energieeffizienzgründen durchgeführt wird, durchaus den Gesamtkosten der Investition entsprechen. In allen anderen Fällen müssen die Referenzkosten von den Gesamtkosten abgezogen werden. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in unserem Merkblatt „Investitionsmehrkosten“.
Ja, qualifizierte Schätzungen des Herstellers oder Dienstleisters können als Kostenplanung anerkannt werden. Allerdings ist zu beachten, dass eine Aufstockung der Förderung im Förderfall nicht möglich ist!
Bei altersbedingten Ersatzinvestitionen ist grundsätzlich eine Referenz mit anzugeben. Eine Ausnahme bildet der sogenannte vorgezogene Ersatz: Hier können die Gesamtkosten als förderfähige Kosten angesetzt werden. Bei einem vorgezogenen Ersatz ist die zu ersetzende Bestandsanlage erst solange in Betrieb, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung von der betriebsüblichen Nutzungsdauer noch mindestens 25% verbleiben. Die Ermittlung der betrieblichen Nutzungsdauer ist in der übernächsten Frage beschrieben.
Planungsleistungen ab LP 3 der HOAI können zu den Nebenkosten gerechnet werden und erhalten im Fall der Förderung ebenfalls einen Zuschuss, wenn ein direkter Zusammenhang zur Maßnahme besteht. Eigenleistungen der Antragsteller können allerdings nicht gefördert werden.
Für die Berechnung der betriebsüblichen Nutzungsdauer werden die Abschreibungszeiträume laut AFA-Tabelle mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Nein. Für die Berechnung der betriebsüblichen Nutzungsdauer werden die Abschreibungszeiträume laut AFA-Tabelle mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Planen Sie die Beantragung einer Maßnahme, für die es keine AFA-Tabelle gibt, so können Sie uns die betriebsübliche Nutzungsdauer auch über die individuellen Abschreibungszeiträume dieser Technologie in Ihrem Unternehmen nachweisen. Entsprechende Belege sind dann jedoch mit der Antragstellung vorzulegen.
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Fragen zur Erstellung des Einsparkonzeptes
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Das Einsparkonzept des Projekts ist das zentrale Antragsdokument und umfasst die Projektbeschreibung mit Schilderung der fachlichen, qualitativen und quantitativen Beschreibung der Ausgangssituation, der geplanten Investition(en) und der erwarteten jährlichen Endenergie- und CO2-Einsparung(en). Dabei sind nur Einsparungen anrechenbar, welche direkt auf die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen innerhalb definierter Systemgrenzen zurückzuführen sind. Die geplante(n) Effizienzmaßnahme(n) sind im Einsparkonzept jeweils wie folgt darzulegen:
- Beschreibung der Grenze des zu modifizierenden Systems sowie des Systemnutzens,
- Darstellung des Status quo sowie der geplanten investiven Effizienzmaßnahme(n),
- Darstellung der aktuellen und erwarteten Endenergieverbräuche sowie Berechnung der erwarteten absoluten und relativen Endenergieeinsparung.
Das Einsparkonzept muss durch einen Energieberater erstellt werden, der vom BAFA für das Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand" gemäß Nummer 4.1 der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung im Mittelstand vom 11. Oktober 2017 (BAnz AT 07.11.2017 B1) zugelassen ist. Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes steht unter www.energie-effizienz-experten.de zur Verfügung.
Alternativ kann das Einsparkonzept durch den Energiemanager des Unternehmens, wenn dieses nach DIN ISO 50001 oder EMAS-Verordnung zertifiziert ist, erstellt werden.
Die Antragseinreichung selbst muss, aufgrund der Subventionserheblichkeit der Angaben im Antragsformular, durch das antragstellende Unternehmen selbst erfolgen.
Nein. Das Einsparkonzept muss durch einen Energieberater erstellt werden, der vom BAFA für das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ zugelassen ist. Alternativ kann das Einsparkonzept auch unternehmensintern ohne Beteiligung eines zugelassenen Energieberaters erstellt werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/EMAS verfügt.
Während der Antragsstellung in „easy-online“ kann der Berater als Ansprechpartner während der Antragsphase angegeben werden. In dem Fall muss in den Anlagen zum Antrag eine Vollmacht (formlos, unterschrieben und eingescannt) mit hochgeladen werden. Die Eingabe der Daten und die Erstellung der Dokumente kann ebenfalls durch den Berater erfolgen. Als eigentlicher Antragsteller kann aber nur die Firma oder Institution auftreten, bei der die Maßnahme zum Schluss umgesetzt wird. Diese muss den Antrag im letzten Schritt auch rechtsverbindlich unterschreiben.
Im Falle einer Bewilligung können Kosten für die Erstellung des Einsparkonzeptes mit gefördert werden, aber nur, wenn Rechnungslegung und Bezahlung der Kosten für das Einsparkonzept innerhalb der Laufzeit des Förderprojektes erfolgen. Alternativ ist eine Förderung durch die vom BMWi finanzierten und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellten Beratungsprogramme "Energieberatung im Mittelstand" (EBM) und "Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen" (EBK) möglich.
Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Projekt im Rahmen eines der beiden genannten Energieberatungsprogramme erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur in dem entsprechenden Programm geltend gemacht werden.Das Einsparkonzept muss durch einen Energieberater erstellt werden, der vom BAFA für das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ zugelassen ist. Dieser kann auch Mitarbeiter einer anderen Konzerngesellschaft sein. Alternativ kann das Einsparkonzept auch unternehmensintern erstellt werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/EMAS verfügt. Dieses muss jedoch in dem Konzernteil vorliegen, der den Antrag einreicht.
Ja. Anträge die nicht zum Zug kommen, können in einer späteren Runde erneut eingereicht werden. Im Förderwettbewerb nicht geförderte Projekte können auch über das Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ noch Zuschüsse erhalten. Nicht geförderte Projekte können auch über andere Programme noch Zuschüsse erhalten. Lediglich eine parallele Antragsstellung, bzw. Doppelförderung derselben Maßnahme ist nicht zulässig.
Die anzugebenden Energieverbrauchswerte sind separat nachzuweisen bzw. plausibel zu belegen
Die Einsparberechnung erfolgt auf Basis der in Ihrem Unternehmen eingesparten Energieträger und der sich daraus ergebenden CO2-Einsparung. Es handelt sich hier demzufolge um eine Referenzierung anhand der Endenergieeinsparung.
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Fragen zur Vorhabensumsetzung
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Basis Ihres Antrages müssen wahrheitsgemäße Angaben sein, die den momentanen Zustand Ihrer Anlagen und die von Ihnen geplanten Effizienzmaßnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung beschreiben. Den Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben müssen Sie uns auch durch die Belehrung über die Subventionserheblichkeit Ihrer Angaben bestätigen. Kommt es in Ihrem Vorhaben nach der Bewilligung während der Projektumsetzung zu unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Verzögerungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder offenen Genehmigungen, erforderliche größere Planungsänderungen mit Auswirkungen auf die Gesamtkosten bzw. geplante Gesamteinsparung, Nichtumsetzung von Teilmaßnahmen etc.), die eine Änderung Ihres Projektinhaltes zur Folge haben, so sind uns diese Veränderungen unverzüglich anzuzeigen und plausibel zu erläutern. Wir prüfen ihre Änderungsanträge und übersenden Ihnen in der Regel einen Änderungsbescheid, sofern die grundsätzliche Umsetzung des bewilligten Zuwendungszwecks weiterhin gewährleistet wird. Die Fördereffizienz bildet den Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung ab und ist das Hauptkriterium, das zur Erstellung der Rankingliste einer Wettbewerbsrunde herangezogen wird. Auswirkungen von Projektänderungen auf die Fördereffizienz werden während der Vorhabenumsetzung eines bewilligten Projektes nicht betrachtet.
Die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme wird durch den Energieberater mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Wird die CO2-Einsparung nicht wie ursprünglich im Antrag geplant erreicht, ist im Verwendungsnachweis eine Begründung für die Nichterreichung der Einsparungen erforderlich.
Nein. Im Einsparkonzept muss jedoch nachvollziehbar beschrieben sein, wie der Energieverbrauch im Ist-Zustand und nach Umsetzung der Maßnahme ermittelt wird. Für die Nachweisführung genügt die Bestätigung des Energieberaters, dass die Maßnahmen wie im Einsparkonzept dargestellt umgesetzt wurden. Eine Messung der erzielten Energieeinsparung nach Umsetzung der Maßnahme und die Vorlage eines Messnachweises sind nicht notwendig.
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Kontaktdaten
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Für Fragen steht Ihnen das Team des Projektträgers VDI/VDE-IT gerne zur Verfügung:
Mail: weneff@vdivde-it.de
Hotline: +49 30 310087 5555
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