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Fragen und Antworten (FAQ) zu Transformationskonzepten
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Die FAQ geben Ihnen erste Antworten auf Ihre Fragen zu den Transformationskonzepten. Weitere Informationen und Erklärungen von Begrifflichkeiten stehen Ihnen im Glossar zur Verfügung.
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Allgemeine Fragen
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Für die Erstellung eines Transformationskonzeptes sind alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungen, selbstständige kommunale Unternehmen (inkl. mit gGmbH-Rechtsform), freiberuflich Tätige, sowie Contractoren1 antragsberechtigt. Voraussetzung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und die Selbstständigkeit (Bund oder Länder besitzen maximal 50 Prozent Anteilseigentum). Stadtwerke, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Hotelgewerbe, Forschungsunternehmen (inkl. gGmbH-Rechtsform), die diese Bedingungen erfüllen, sind entsprechend antragsberechtigt.
1Contractoren: Natürliche und juristische Personen, die Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen oder Investitionen als Dienstleistung in den Einrichtungen eines Auftraggebers durchführen (und das finanzielle Risiko auf eigene Rechnung tragen). Das Entgelt der erbrachten Dienstleistung richtet sich ganz bzw. anteilig nach der erfolgreichen Projektumsetzung und Erfüllung vereinbarter Leistungskriterien.Vereine sind nur dann antragsberechtigt, wenn diese wirtschaftlich tätig sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nachweisbar ist und die geplante Maßnahme diesen wirtschaftlichen Teil der Unternehmenstätigkeit betrifft.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Kommunen und Städte als Teil der öffentlichen Verwaltung
- Unselbstständige kommunale Einrichtungen sowie Einrichtungen und Unternehmen (unselbständig bedeutet, dass Bund und/oder Länder mehr als 50 Prozent Anteilsträger sind)
- Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform
- Unternehmen, die ausschließlich Prozesse der primären Landwirtschaft ausführen
Bei Unklarheiten zur Antragsberechtigung (z. B. komplexe Anteilseigner-Struktur, Tätigkeiten im hoheitlichen Bereich bzw. im Bereich der Daseinsvorsorge etc.) wird um Kontaktaufnahme mit dem Projektträger VDI/VDE-IT vor der Antragstellung gebeten, um den Einzelfall zu erörtern (Art der Einrichtung, Beteiligungen, Finanzierung, Rechtsform etc.).
HINWEIS: Um die Förderbedingungen der Transformationskonzepterstellung zu erfüllen, muss nach Ablauf der Projektlaufzeit gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis2 und dem zahlenmäßigen Nachweis3 mindestens ein Einsparkonzept4 vorgelegt werden. Dieses Einsparkonzept muss mindestens eine (identifizierte) Maßnahme enthalten, die im EEW-Programm (Modul 4 oder Förderwettbewerb) förderfähig ist und einen substantiellen Anteil der gesamten CO2-Einsparung des Transformationskonzeptes trägt. Ob es sich um einen substantiellen Beitrag handelt, wird im Einzelfall geprüft. Es gibt keine zahlenmäßige Definition für den substantiellen Beitrag.
Es wird dringend empfohlen, vor der Antragstellung zu prüfen, ob der/die zu betrachtende/n Standort/e Potenzial für förderfähige, prozessbezogene Effizienzmaßnahmen zur Energie- und Ressourceneinsparungen bieten.
Wird kein Einsparkonzept vorgelegt, sind die Förderbedingungen nicht erfüllt und die beantragten Fördermittel für das Transformationskonzept werden nicht ausgezahlt.
Einsparkonzepte können optional bereits während der Projektlaufzeit eingereicht werden. Identifizierte Maßnahmen können vor Ablauf der Projektlaufzeit im Rahmen einer parallelen Förderung im Modul 4 oder im Förderwettbewerb auch bereits umgesetzt werden. Die Umsetzungsdauer dieser Maßnahmen kann bis zu 5 Jahre betragen.2Verwendungsnachweis: Ein ausformulierter Bericht, der alle Ergebnisse des Transformationskonzeptes enthält. Dazu zählen
- die aktuelle CO2-Bilanz (Ist-Zustand),
- die Formulierung eines längerfristigen CO2-Reduktionsziels (Soll-Zustand, mind. 40 Prozent Scope-1 und Scope-2-Reduktion innerhalb von 10 Jahren),
- Beschreibung einzelner CO2-Reduktionsmaßnahmen,
- umgesetzte Maßnahmen zur Verankerung der Ziele in der Unternehmenskultur, und
- Formulierung des Klimaneutralitätsziels bis spätestens 2045.
3Zahlenmäßiger Nachweis: Eine tabellarische Übersicht, die alle in der Projektlaufzeit anfallenden Aufwendungen auflistet inklusive deren Fälligkeitsdatum, Rechnungsbetrag und Rechnungsinhalt. Aufwendungen sind nur anerkennbar, wenn diese Bestandteile des Antrags waren. Zusätzliche Aufwendungen, die im Antrag nicht angegeben wurden, können nicht zur Förderung veranschlagt werden. Die bewilligte Fördermittelhöhe ist zugleich der maximale Betrag der Auszahlung. Fallen geringere Aufwendungen in der Projektlaufzeit an als im Antrag angegeben, verringert sich Höhe der Auszahlung entsprechend.
4Einsparkonzept (ESK): Formular, das im EEW-Programm zur Darstellung von Effizienzmaßnahmen im Förderwettbewerb und Modul 4 genutzt wird. Es beinhaltet alle Maßnahmen-relevanten Informationen und kann unter folgendem Link abgerufen werden: esk.bmwi.de. Durch Häkchen-Setzung im Formular kann die Zugehörigkeit des Einsparkonzeptes zu einem Transformationskonzept angegeben werden.
Ja, grundsätzlich sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die zur Erstellung eines Energieaudits verpflichtet sind. Es können jedoch nur die Maßnahmen gefördert werden, die nicht Teil der Energieaudits sind.
Der Antragstellende ist immer das Unternehmen, für welches das Transformationskonzept erstellt wird. Zudem kann eine Konzernmutter für ihre Konzerntöchter einen Antrag stellen, wenn Standorte der Konzerntöchter betrachtet werden. Wird lediglich ein Standort eines Konzerns betrachtet, muss der Antrag von der zutreffenden Konzerntochter gestellt werden.
Der Antragstellende kann externe Berater einbinden wie z. B. Unternehmen zur Erstellung der CO2-Bilanz, Unternehmen zur Zertifizierung der CO2-Bilanz, Beratungsunternehmen für die jeweiligen Maßnahmen, Unternehmen zur Risikoberatung und zur Analyse von Szenarien, Finanzierungsberatung, Rechtsberatung sowie weitere im Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes notwendige Dienstleistungen.Ein Antrag ist immer vom Antragstellenden selbst zu stellen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Vollmachten für externe Beraterinnen und Berater sind nur für die weitere Antragsbearbeitungsphase und die Kontaktaufnahme mit dem Projektträger sowie ggf. für die Vorhabenbegleitung möglich. Eine Vollmacht ist als separates formloses Dokument bei der Antragstellung über easy-Online mit hochzuladen. Bei der Eingabe der Antragsdaten in easy-Online kann ein externer Berater natürlich unterstützen.
Die KMU-Erklärung bezieht sich immer auf den Antragstellenden, der die Förderung für das Transformationskonzept erhält.
Die Auszahlung der Zuwendung (= Fördermittel) erfolgt ausschließlich direkt an den Zuwendungsempfänger (= Antragstellenden) und immer erst nach Vorlage und positiver Prüfung aller notwendigen Dokumente am Projektende:
- Verwendungsnachweis = ausführlicher Bericht,
- zahlenmäßiger Nachweis,
- mindestens ein Einsparkonzept.
Auszahlungen während der Projektlaufzeit sind nicht möglich.
Ein Förderantrag muss immer mindestens einen Standort umfassen. Bei mehreren Standorten in Deutschland kann ein Unternehmen auch mehrere Anträge stellen. Ebenso können mehrere Standorte in einem Antrag zusammengefasst werden. Die maximale Fördersumme pro Antrag ändert sich dabei nicht. Pro Antrag muss ein vollständiges Transformationskonzept inkl. aller zwingend vorgeschriebenen Inhalte ausgearbeitet werden. Eine künstliche Aufspaltung eines Antrags in mehrere Anträge, mit dem Ziel, die Beihilfe zu maximieren, ist jedoch nicht zulässig.
Als Systemgrenzen im Sinne der Richtlinie gelten ein Unternehmensstandort oder eine Mehrzahl von Unternehmensstandorten. Ein Standort definiert sich durch die Betriebsstätte, an dem die Transformation erfolgen soll (z. B. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder örtlich stehende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen). Alle in unmittelbarer örtlicher Nähe befindlichen Betriebsstätten bilden einen gemeinsamen Unternehmensstandort.
Die Betrachtung einzelner Produkte oder Produktgruppen ist nicht möglich.
- Corporate Footprints sind förderfähig,
- Product Footprints sind nicht förderfähig.
Die Zuschussgrenze von 50.000 Euro1 gilt für jedes einzelne Transformationskonzept. Werden separate Anträge zur Transformationskonzepterstellung für separate Standorte eines Unternehmens bzw. Konzerns gestellt, gilt die Zuschussgrenze ebenfalls für jedes einzelne Transformationskonzept.
1Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN) angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss auf 80.000 Euro.
Nein. Das Projekt darf erst nach Bewilligung und Start der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden. Ein davorliegender Beginn widerspricht der Vermutung der Notwendigkeit einer Förderung und führt dazu, dass keine Förderung gewährt werden kann. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
Der Antragstellende der Transformationskonzepte muss nicht zwangsläufig Eigentümer des Grundstücks sein. Bei der Maßnahmenbeschreibung sind allerdings eigentumsrechtliche Implikationen zu berücksichtigen. Insbesondere wenn es sich um Maßnahmen an Gebäuden oder Anlagengütern handelt, die sich im Eigentum eines Dritten befinden. Im Modul 4 und dem Förderwettbewerb sind darüber hinaus nur Maßnahmen förderfähig, bei denen der Antragsteller selbst Investor und Eigentümer der zu beschaffenden Anlagen ist (diese Regelung gilt für das zu erstellende Einsparkonzept).
Für das Transformationskonzept bzw. für die darin enthaltenen CO2-Bilanzen selbst sind zum Erhalt der Förderung keine Zertifizierungen erforderlich. Man könnte diese aber im Rahmen des Vorhabens optional durchführen und sich die Kosten für den externen Dienstleister ebenfalls fördern lassen.
Ja. Zu beachten ist jedoch, dass Einsparkonzepte durch BAFA-gelistete Energieberater erstellt werden müssen, oder der betrachtete Unternehmensstandort über eine ISO 50001 oder EMAS-Zertifizierung verfügt.
Die Förderung bei den Transformationskonzepten erfolgt auf Basis von Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), „Erstellung von Umweltstudien“, und ist nicht der De-minimis-Beihilfe zuzuordnen.
Die Förderzusage erfolgt mit Bezug auf die im Antrag aufgeführten Leistungen. Eine Festlegung auf den genannten Dienstleistungsanbieter erfolgt nicht. Ein späterer Wechsel ist daher möglich, sofern die zu erbringende Leistung identisch ist. Nachträgliche Erhöhungen der Fördersummen sind nicht möglich. Zusätzlich anfallende Aufwendungen müssen vom Antragsteller getragen werden.
Wichtiger Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass bereits unterschriebene Angebote nicht gefördert werden können. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
Der Bewilligungszeitraum für das Transformationskonzept beträgt max. zwölf Monate. Nur in begründeten Ausnahmefällen, unter der Angabe gewichtiger Gründe, kann die Projektlaufzeit auf maximal 24 Monate ausgeweitet werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Projektlaufzeit erfolgen. Nachträgliche Verlängerungen sind nicht möglich.
In diesem Fall sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und eine Förderung wird nicht ausgezahlt.
Eine Kumulierung von Fördermitteln ist generell ausgeschlossen.
Alle externen Dienstleistungen, die zur Erstellung des Transformationskonzeptes notwendig sind (z. B. technische Machbarkeitsstudien, Wirtschaftlichkeitsanalysen), können zur Förderung veranschlagt werden. Eigenleistungen sind generell nicht Gegenstand der Förderung. Dienstleistungen, die einer konkreten Maßnahmenumsetzung zuzuordnen sind (z. B. Planungsleistungen, Einholung von Genehmigungen etc.), sind ebenfalls nicht Gegenstand der Förderung. Die Erstellung von Einsparkonzepten für Effizienzmaßnahmen durch externe Dienstleister ist hingegen förderfähig, sowohl im Modul 5 "Transformationskonzepte", als auch im Modul 4 und im Förderwettbewerb. Jedoch können Einsparkonzepte nur durch eine der Programmkomponenten gefördert werden. Eine Mehrfachförderung derselben Einsparkonzepte ist nicht zulässig.
Mit dem Antrag sind alle Aufwendungen zu beantragen, die gefördert werden sollen. Das nachträgliche Hinzufügen zusätzlicher Dienstleistungen ist nicht zulässig.
Die externe Dienstleistung der CO2-Zertifizierung kann grundsätzlich gefördert werden. Bei Softwarelösungen ist immer darauf zu achten, dass ein klarer Dienstleistungsbezug erkennbar sein muss und auch nur die Softwarekomponenten förderfähig sind, die direkt zur Erstellung des Transformationskonzeptes verwendet werden und auch nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Softwaregebühren können anerkannt werden.
Audits, zu denen ein Antragstellender gesetzlich verpflichtet ist, gehören nicht zu den förderfähigen Aufwendungen.Wichtiger Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass bereits unterschriebene Angebote nicht gefördert werden können. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
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Voraussetzungen für ein Transformationskonzept
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Da sich die Größe der antragstellenden Unternehmen und damit auch die Komplexität der zu betrachtenden Systeme und Anlagen sehr stark unterscheiden, gibt es keine einheitlichen Vorgaben, was Umfang und Gestaltung der Transformationskonzepte angeht.
Ein Transformationskonzept für z. B. 32.000 Euro für einen Handwerksbetrieb unterscheidet sich sicherlich deutlich von einem Konzept für z. B. 160.000 Euro für einen internationalen Großkonzern, dass mehrere deutsche Standorte umfasst. Wichtig aus Sicht des Fördermittelgebers ist lediglich, dass alle inhaltlichen Punkte gemäß Informationsblatt und Richtlinie der Transformationskonzepte abgedeckt sind, und dass die gemachten Angaben nachvollziehbar und plausibel dargestellt werden.
Der Inhalt ist gemäß den Vorgaben der Standards (GHG-Protocol und/oder ISO 14064-1) zu entwerfen.Das Transformationskonzept ist als schriftliches Dokument in ausformulierter Textform in deutscher Sprache mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Das längerfristige Reduktionsziel (mindestens 40 Prozent innerhalb von zehn Jahren) bezieht sich auf die im Transformationskonzept festgelegte Systemgrenze. Umfasst das Transformationskonzept mehrere Standorte, müssen alle Maßnahmen in allen betrachteten Standorten gemeinsam das Reduktionsziel erreichen.
Nein. Ein Antrag im Modul 4 oder Förderwettbewerb muss zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises noch nicht gestellt worden sein. Die gemeinsame Vorlage des Einsparkonzepts zusammen mit dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis ist ausreichend. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzeptes nicht mehr bei der Antragstellung für Modul 4 oder für den Förderwettbewerb angesetzt werden dürfen, wenn sie bereits über die Förderung des Transformationskonzeptes abgerechnet werden!
Nein, das ist kein Förderausschluss. Ein nach ISO 50001 zertifiziertes Unternehmen kann sogar das Einsparkonzept für Modul 4 oder den Förderwettbewerb selbst erstellen und benötigt keinen gelisteten Energieberater. Allerdings sind dann die Aufwendungen für diese Eigenleistung nicht förderfähig.
Eine förderfähige EEW-Maßnahme in Modul 4 oder im Förderwettbewerb muss bei Antragstellung nicht bekannt oder nachgewiesen werden. Es ist jedoch hilfreich, eine mögliche EEW-Maßnahme bereits im Vorfeld abzuklären, um sicherzustellen, dass die Fördervoraussetzungen für das Transformationskonzept erfüllt sind. Die Ausarbeitung und Antragstellung kann dann während der Projektlaufzeit des Transformationskonzeptes erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzeptes nicht mehr bei der Antragstellung für Modul 4 oder für den Förderwettbewerb angesetzt werden dürfen, wenn sie bereits über die Förderung des Transformationskonzeptes abgerechnet werden!
Nein, zur Erstellung des Transformationskonzeptes kann die Dienstleistung jedes (Energie-) Beraters in Anspruch genommen werden, sofern dieser über die nötige Kompetenz zur Erstellung des Transformationskonzeptes verfügt.
Wenn die bereits bestehende Bilanz für Scope 1 und 2 den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, kann ihm Rahmen der Transformationskonzeptförderung auch einzig die Erweiterung um Scope 3 gefördert werden. Das vollständige Transformationskonzept muss jedoch Scope 1 und 2 in den angegebenen Umfängen beinhalten. Die bereits durchgeführten Arbeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Wenn es sinnvoll ist, sollen die CO2-Faktoren vom Informationsblatt CO2-Faktoren genutzt werden. Es können jedoch auch andere Faktoren aus anderen Quellen genutzt werden (Ausschreibungen vom Umweltbundesamt, IPCC-Berichte, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Datenbanken etc.), sofern diese auf plausiblen Herleitungen basieren. Stehen gegenüber dem Basisjahr aktualisierte CO2-Faktoren zur Verfügung, können diese genutzt werden. Wichtig ist, dass bei Verwendung dieser Faktoren auch die Quellenangabe beigefügt wird. Stehen keine CO2-Faktoren zur Verfügung, können diese durch Life-Cycle-Analysen ermittelt werden. Für die Erstellung des Einsparkonzeptes nach Modul 4 oder Förderwettbewerb sind die CO2-Faktoren des Informationsblattes verpflichtend. Abweichungen gegenüber der CO2-Bilanz des Transformationskonzeptes sind nicht förderschädlich.
Ein Transformationskonzept enthält sowohl die Erfassung des IST-Zustandes („CO2-Bilanz“), als auch die Entwicklung eines Maßnahmenplans zur Reduktion von mindestens 40 Prozent der Scope 1- und 2-Emissionen innerhalb von zehn Jahren. Liegt bereits eine aktuelle CO2-Bilanz vor, so kann die Erstellung des Transformationskonzepts auch ausschließlich die Entwicklung des Maßnahmenplans enthalten. Wird kein Maßnahmenplan entwickelt und werden somit nicht alle Förderbedingungen erfüllt, können die Fördermittel nicht ausgezahlt werden.
Nein, eine Pflicht zur Zertifizierung besteht nicht.
Nein. Mindestens ein Einsparkonzept für eine investive Maßnahme mit substanziellem Anteil am 40 Prozent-Reduktionsziel muss zwar mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt werden, jedoch muss nicht nachgewiesen werden, ob eine Maßnahme im EEW beantragt oder umgesetzt wurde.
Alle Treibhausgase, Kyoto-Gase und flüchtigen Kohlenwasserstoffe müssen in der CO2-Bilanz mit Ihren CO2-Äquivalenten erfasst werden. Die zu erstellende CO2-Bilanz muss plausibel und nachvollziehbar den Beitrag all dieser Stoffe darstellen. Kommen am betrachteten Standort Ressourcen zum Einsatz, die nachweislich klimaneutral sind, können diese separat, außerhalb der CO2-Bilanz, ausgewiesen werden.
Aus der zu erstellenden CO2-Bilanz ergibt sich ein betrieblicher Gesamtemissionswert. Alle identifizierten Maßnahmen müssen gemeinsam diesen Gesamtemissionswert um mindestens 40 Prozent in den Scopes 1 und 2 reduzieren. Hierbei ist egal, zu welchen Anteilen die einzelnen Scopes beitragen. Kann das 40 Prozent-Reduktionsziel ausschließlich mit Scope-1-Maßnahmen oder mit Scope-2-Maßnahmen realisiert werden, ist das zulässig.
Eine Besonderheit bietet zusätzlich die Ressourcenumstellung mit geringem CO2-Emmissinsfaktor (Scope 3). Auf das CO2-Reduktionsziel (40 Prozent) kann daher eine Ressourcenumstellung (Scope 3) ebenfalls anrechenbar sein, wenn sie im Rahmen eines Einsparkonzepts in Modul 4 oder beim Förderwettbewerb berücksichtigt werden kann. Entsprechend ist das Reduktionsziel additiv hinsichtlich der Scopes 1 und 2 (falls vorhanden Scope 3) zu verstehen.Handelt es sich bei der beschriebenen Maßnahme um die Einrichtung oder Anwendungen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, so ist diese Maßnahme nur über Modul 3 förderfähig, nicht aber im Modul 5 Transformationskonzepte. Im Modul 5 sind ausschließlich Dienstleistungen förderfähig, die der Erfassung des aktuellen, standortbezogenen CO2-Abdrucks dienen oder Maßnahmen zur CO2-Emissionsreduktion identifizieren (über Energie- und Ressourcenoptimierung und Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energieträger).
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Förderinhalte
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Ja, die Emissionsfaktoren, die sich auf GWP100 beziehen, können angesetzt werden.
Alle aufgeführten Gase müssen (sofern relevant) mitberücksichtigt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn die jeweiligen CO2-Äquivalente Eingang in die Bilanz finden.
Ja, eine bilanzielle THG-Einsparung durch den Einkauf von z. B. „Grünen Strom“ ist auf das 40 Prozent-Ziel anrechenbar.
Die Ermittlung von Produkt-CO2-Fußabrücken (Carbon-Foodprints) nach ISO 14067 ist im Programm nicht förderfähig.
Photovoltaik-Anlagen zur (Eigen-)Stromerzeugung sind im Rahmen von Modul 4 oder im Förderwettbewerb im EEW-Programm nicht förderfähig, selbst wenn auf eine Einspeisevergütung verzichtet wird. Daher würde auch ein Einsparkonzept, in dem als einzige Maßnahme nur eine Photovoltaik-Anlage enthalten ist, nicht beim Verwendungsnachweis für das Transformationskonzept anerkannt werden. Die Konsequenz wäre, dass auch die Förderung für das Transformationskonzept nicht ausgezahlt werden könnte.
Der Wechsel von fossilen auf regenerative Energieträger, sei es durch Eigenerzeugung oder Bezug jeglicher Art, kann auf das 40 Prozent-Ziel angerechnet werden, wenn diese im „Informationsblatt CO2-Faktoren“ gelistet sind. Unberührt bleibt davon jedoch die Vorgabe, mindestens ein Projekt im Rahmen des EEW-Modul 4 oder des Förderwettbewerbs zu integrieren. Es gelten auch nach wie vor die Einschränkungen aus den jeweiligen Modulen.
Ebenfalls nicht anrechenbar bleiben reine CO2-Kompensationen über Zertifikate sowie Effekte der Produktionsverlagerung.Individuelle CO2-Faktoren können verwendet werden, wenn diese plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Alternativ können die CO2-Faktoren gemäß dem „Informationsblatt CO2-Faktoren" angesetzt werden: Hier ist bei Maßnahmen, die einen Energieträgerwechsel hin zu Strom beinhalten, ein CO2-Faktor von 0,107 t/MWh anzusetzen (Stand Mai 2023). Bei reinen Stromeffizienzmaßnahmen ist ein CO2-Faktor von 0,435 t/MWh zu verwenden (Stand Mai 2023).
Der Wechsel auf Grünstrom kann im Modul Transformationskonzepte auf das 40 Prozent-CO2-Reduktionsziel angerechnet werden, jedoch nicht im Förderwettbewerb bzw. Modul 4. Somit wird dieser Wechsel nicht im Einsparkonzept dargestellt.
Bereits durchgeführte Maßnahmen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Handelt es sich bei der neuen Bilanzierung um eine umfänglichere Betrachtung, sind Dienstleistungen förderfähig, die nicht redundant sind und nachweislich der Mehrinformationsbeschaffung dienen.
Transformationskonzepte sind immer gebunden an Unternehmensstandorte (Nähere Informationen siehe bei Frage 1.3. und 1.6). Folglich können auch Wärmenetze nur Teil eines Transformationskonzeptes sein, wenn diese als lokale Netze innerhalb der Liegenschaft betrieben werden. Öffentliche Versorgungsnetze sind nicht Teil der Förderung.
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Aufwendungen
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Unteraufträge sind ohne Begrenzung förderfähig. Eigenleistungen und Aufträge an verbundene oder verpartnerte Unternehmen sind hingegen nicht förderfähig. Es gibt max. 40 Prozent der beihilfefähigen Kosten für große bzw. 50 Prozent für mittlere und 60 Prozent für kleine Unternehmen. Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 Euro je Transformationskonzept.
Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN) angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss erhöht sich auf 80.000 Euro.Hier gibt es keine Beschränkungen. Es muss nur nachgewiesen werden, dass der Auftragnehmer bzw. Unterlieferant die zur Erstellung des Transformationskonzeptes erforderlichen Kompetenzen aufweist.
Im Rahmen der Förderung von Transformationskonzepten sind lediglich Aufwendungen für Dienstleistungen von Dritten förderfähig. Dies schließt auch notwendige Messungen und Datenerhebungen ein.
Investitionen in eigene Messtechnik, Software oder Schulungen können nicht gefördert werden. Hierfür ist die Förderung durch das EEW-Modul 3 zu prüfen.Die Höhe der Fördersumme kann nach Bewilligung nicht erhöht werden. Da die Prüfung der Förderfähigkeit auf Basis der vorgelegten Angebote erfolgt, müssen diese inhaltlich bewertbar sein. Dazu ist es notwendig, die geplanten Leistungsinhalte zu beschreiben und mit Aufwendungen zu hinterlegen. Pauschalleistungen und Risikoaufschläge können ebenfalls nicht anerkannt werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Audits sind nicht förderfähig und hierfür notwendige Leistungen können auch nicht als Teil eines Transformationskonzeptes zur Förderung beantragt werden.
Wenn die Moderationsleistungen notwendig sind für die Erstellung eines Transformationskonzepts sind die korrespondierenden Aufwendungen förderfähig.
Wichtiger Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass bereits unterschriebene Angebote nicht gefördert werden können. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
Reisekosten des Dienstleisters sind förderfähig. Sie sind im Angebot plausibel zu erläutern und separat darzustellen. Pauschalen werden nicht anerkannt, und das Bundesreisekostengesetz ist zu beachten. Reisekosten des Antragstellers selbst sind nicht förderfähig.
Pauschale Angaben sind nicht förderfähig. Daher sollten die Angaben zu den Reisen so genau wie möglich sein. Bei der Ermittlung der Reisekosten ist auch das Bundesreisekostengesetz zu beachten. Wichtig ist, dass die Höhe der Zuwendung gedeckelt ist. Eine Aufstockung ist in keinem Fall möglich. Es sind aber innerhalb der geplanten Kostenkalkulation Verschiebungen möglich, also: Wenn höhere Reisekosten anfallen und diese über das Vorhaben abgerechnet werden sollen, kann dies mit den anderen Leistungsbestandteilen verrechnet werden.
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Antragstellung
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Ja, Transformationskonzepte können kontinuierlich über easy-Online eingereicht werden.
Anträge sind grundsätzlich vom Antragstellenden selbst zu stellen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Ein bevollmächtigter Dritter kann beim Ausfüllen der Antragsmasken in easy-Online, während der Antragsphase und bei der späteren Vorhabensbegleitung unterstützen. Das durch easy-Online generierte Antragsformular „Antrag auf Ausgabenbasis“ (AZA) sowie die Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen ist aber wieder durch den Antragstellenden selbst rechtsverbindlich zu unterschreiben und an den Projektträger VDI/VDE-IT zu versenden (Hinweis: Bitte nur das AZA und die Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen einreichen, keine weiteren Unterlagen!).
In easy-Online selbst ist keine Eingabemöglichkeit für eine Bevollmächtigung vorgesehen. Hierzu muss eine separate formlose Vollmacht bei der Antragseinreichung als PDF mit hochgeladen werden.Ja, im Zuge der Antragsbearbeitung ist dies vor der Bewilligung möglich.
Eine bewilligte Zuwendung ist immer ein maximaler Betrag. Sollten im Zuge der Nachkalkulation nach Umsetzung des Vorhabens weniger Aufwendungen abgerechnet werden, wird auch nur die der bewilligten Förderquote entsprechende Zuwendung ausgezahlt.
Mit Antragstellung ist auf jeden Fall ein Angebot inkl. aussagekräftiger Leistungsbeschreibung des geplanten Dienstleisters mit vorzulegen. Bitte achten Sie darauf, dass bereits unterschriebene Angebote nicht gefördert werden können. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
Für die Erstellung von mindestens einem Einsparkonzept für Modul 4 oder den Förderwettbewerb ist unter Umständen die Angabe einer gelisteten Energieberaterin bzw. eines gelisteten Energieberaters erforderlich. Diese/r muss aber noch nicht zwingend im Antrag auf Förderung für ein Transformationskonzept benannt sein.
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und unabhängige Anbieter (keine verbundenen oder Partner-Unternehmen) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. In der Regel sollten mindestens drei Angebote eingeholt werden. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Es müssen nur die Angebote mit eingereicht werden, welche beauftragt werden sollen. Vergleichsangebote sind nicht mit einzureichen. Es kann aber vertiefte Prüfungen durch den Projektträger oder Dritte (z. B. Bundesrechnungshof) geben. Hierfür müssen die Auftragsvergaben plausibel und transparent dargestellt sein.
Wichtiger Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass bereits unterschriebene Angebote nicht gefördert werden können. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
Das Formblatt „Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen“ ist rechtsverbindlich unterschrieben als PDF per easy-Online hochzuladen und zusammen mit dem easy-Online Antragsformular (AZA) im Original per Post oder Fax einzureichen.
Nein, eine nachträgliche Mittelerhöhung ist nicht möglich.
Nach Antragseinreichung ist der Projektträger bemüht, innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. Erst dann darf auch mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden. Es gibt keine Möglichkeit, einen vorgezogenen Maßnahmenbeginn zu beantragen.
Wo stehen detaillierte Informationen zur Antragstellung eines Transformationskonzepts zur Verfügung?
Alle wichtigen Informationen zur Antragstellung von Transformationskonzepten stehen auf dieser Webseite unter der Rubrik „Transformationskonzepte-Beantragung“ zur Verfügung.
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Projektbegleitung
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Nein. Die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen ist nicht an die Erstellung des Verwendungsnachweises gebunden.
Die Aufteilung auf die Jahresscheiben ist nur eine Orientierung und kann sehr grob erfolgen. Verschiebungen sind unproblematisch.
Alle wichtigen Informationen zur Projektbegleitung der Transformationskonzepte finden Sie auf dieser Webseite unter der Rubrik „Begleitung“.
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Kontaktdaten
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- Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
- Informationsblatt Transformationskonzept
- Informationsblatt zu verfügbaren CO2-Faktoren
- Wichtige Informationen zur Antragsstellung von Transformationskonzepten
Der Projektträger für Modul 5 „Transformationskonzepte“ ist die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung unter
- Hotline: 030 310078-5555
- E-Mail: transformation-eew@vdivde-it.de
Hinweis auf Webinare
Informieren Sie sich jetzt in unseren Webinaren zu den Transformationskonzepten und zur Antragstellung! Sie erhalten kompakt alle Informationen. Stellen Sie Ihre Fragen online direkt an den Projektträger. Die Termine der Webinare und Informationen zur Anmeldung finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite.
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