Hinweis: Informationen zur Beantragung eines Transformationsplans im Modul 5.
Stufe 1 – Skizzenphase
- Einreichung einer aussagekräftigen und formgebundenen Skizze
- Kurze Darstellung des Antragstellers und des geplanten Vorhabens
Die Skizzenphase dient dazu, vorab zu prüfen, ob ein Antragstellender generell antragsberechtigt und ob ein geplantes Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Förderinteressierten werden mit der Skizzenbewertung auch Hinweise zur weiteren Antragserarbeitung gegeben. Auf Basis einer Skizzenbewertung kann jedoch noch kein Erfolg im Förderwettbewerb abgeleitet und somit keine Förderentscheidung getroffen werden.
Skizzenvorlage zur Vorabprüfung im Förderwettbewerb (PDF, 308 KB) (nur für den Förderwettbewerb erforderlich!)
Hinweis: Die ausgefüllte Skizze ist per E-Mail an weneff-assistenz@vdivde-it.de zu übermitteln. Bitte übersenden Sie uns möglichst auch nur das Skizzenformular und keine weiteren umfangreichen Unterlagen!
Nach positiver Skizzenbewertung durch den Projektträger und Übermittlung an den Skizzeneinreicher kann ein Antrag eingereicht werden.
Eine Skizzenbewertung durch den Projektträger erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche nach Einreichung. Diese Zeitspanne ist bei der weiteren Antragsausarbeitung und einer geplanten Antragseinreichung in einer bestimmten Wettbewerbsrunde zu berücksichtigen. Skizzen, die weniger als eine Woche (5 Arbeitstage) vor einem Rundenende eingereicht werden, können nicht mehr für die laufende Wettbewerbsrunde berücksichtigt werden.
Stufe 2 – Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen über das elektronische Formularsystem „easy-Online“. Der Projektträger wird den Antragstellenden, die mit Ihrer Skizze überzeugen konnten, die entsprechenden Hinweise und den individuellen Link zu easy-Online per Mail senden. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ eingereicht werden.
Hinweis zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorhabenbeginn:
Mit dem Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Das Vorhaben darf erst nach Bewilligung und Beginn der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden. Ein davorliegender Beginn widerspricht der Vermutung der Notwendigkeit einer Förderung. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung gilt auch dann als förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
Für eine Qualifizierung des Antrags wird dem Antragsteller in einer einmaligen Rückfragerunde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung zu den offenen Punkten zu nehmen, fehlende Anlagen zu ergänzen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen zu den angegebenen Kosten und den erwarteten Einsparungen vorzunehmen. Werden die in dieser Förderrichtlinie vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Antrag nicht zum Wettbewerb zugelassen und nicht gefördert. Fristverlängerungsbitten können in der Regel leider nicht entsprochen werden, um einen zügigen Abschluss der Runde im Interesse aller Wettbewerbsteilnehmenden zu ermöglichen.