Aktueller Hinweis

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Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist die beihilferechtliche Grundlage großer Teile der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) und hat somit erheblichen Einfluss auf die Förderbedingungen der EEW. Am 01.07.2023 ist eine novellierte AGVO in Kraft getreten – eine Übergangsregelung erlaubt die Bewilligung von Anträgen, die nach vorheriger AGVO gestellt wurden nur noch bis zum 31.12.2023.

Anpassung der Merk- und Informationsblätter

Die Merk- und Informationsblätter der EEW werden zum 1. November 2023 angepasst, um die Vorgaben der neuen AGVO zu berücksichtigen. Der Förderwettbewerb ist zwar beihilfefrei und unterliegt nicht der AGVO, die Merk- und Informationsblätter werden jedoch ebenso an die Anforderungen der neuen AGVO angepasst, um die gleichen Bedingungen wie in der EEW – „Zuschuss und Kredit“-Förderung herzustellen.

Es ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Modul 4 und Förderwettbewerb: Bei der Herstellung von Biogas müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt werden.
  • Modul 4 und Förderwettbewerb: Bei der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff müssen die Bedingungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erfüllt werden.
  • Modul 2, Modul 4 und Förderwettbewerb: Bei Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der (EU) Richtlinie 2018/2001 erfüllt werden.
  • Modul 4 (nicht im Förderwettbewerb): Bei Anträgen nach Art. 36 und 38 AGVO wird ab November bis voraussichtlich Ende Dezember kein Vergleich mit Bestandsanlagen zur Bestimmung der CO2-Einsparungen und der Investitionsmehrkosten möglich sein. Hintergrund für diesen Umstand sind Änderungen in den beiden AGVO-Artikeln, die erst zum Januar 2024 umgesetzt werden können.

Aussetzung Antragsannahme 14.-31. Dezember bei der KfW wegen IT-Umstellung

Die Anpassungen an die neue AGVO erfordern einen erheblichen Aufwand zur Umstellung der IT-Systeme zur Antragsbearbeitung. Um hierbei einen reibungslosen technischen Ablauf zu gewährleisten, wird die Annahme neuer Förderanträge zur EEW bei der KfW vom 14. bis zum 31. Dezember vorübergehend ausgesetzt. Beim BAFA wird ein durchgängiger Antragseingang möglich sein. Auch beim Modul 5 (Transformationskonzepte) und beim Förderwettbewerb wird weiterhin eine kontinuierliche Antragstellung möglich bleiben.