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Fragen und Antworten (FAQ) zur Förderung eines Transformationsplans
Die FAQ geben Ihnen erste Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Förderung eines Transformationsplans. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung unter
- Hotline: 030 310078-5555
- E-Mail: transformation-eew@vdivde-it.de
- Webinare: Stellen Sie uns Ihre Fragen gern auch in einem unserer Webinare. Die Termine und Informationen zur Anmeldung finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite.
Links zu wichtigen Informationen und den Rechtsgrundlagen:
- Richtlinie zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (BMWK-Transformationsplan) (PDF, 1.004 KB)
- Informationsblatt "Modul 5 – Transformationsplan"
- Informationen zum Förderrahmen
- Informationen zur Beantragung
- Informationen zu Vorhabenbegleitung und Verwendungsnachweis
Weitere Informationen und Erklärungen von Begrifflichkeiten im EEW stehen Ihnen in Kürze im Glossar zur Verfügung (aktuell in Überarbeitung).
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Antragsberechtigung/Förderempfänger
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Der Antragstellende ist immer das Unternehmen, für welches der Transformationsplan erstellt wird. Zudem kann eine Konzernmutter für ihre Konzerntöchter einen Antrag stellen, wenn Standorte verschiedener Konzerntöchter betrachtet werden sollen. Wird lediglich ein Standort eines Konzerns betrachtet, muss der Antrag von der zutreffenden Konzerntochter gestellt werden.
Transformationspläne sind immer gebunden an Unternehmensstandorte. Unter einem Unternehmensstandort sind alle geografisch zusammenhängenden Liegenschaften und technische Anlagen einer Rechtseinheit zu verstehen, inklusive der gemieteten bzw. gepachteten Liegenschaften und Anlagen (z. B. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche etc.).
Ein Förderantrag für ein Transformationsplan ist immer von der antragstellenden Person selbst zu stellen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Ein bevollmächtigter Dritter kann beim Ausfüllen der Antragsmasken in easy-Online, der Kommunikation mit dem Projektträger während der Antragsprüfung und der späteren Vorhabenbegleitung unterstützen. Das durch easy-Online generierte Antragsformular und die weiteren Unterlagen, wie die Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen, sind jedoch durch die antragstellende Person selbst rechtsverbindlich zu unterschreiben .
In easy-Online selbst ist keine Eingabemöglichkeit für eine Bevollmächtigung vorgesehen. Hierzu muss eine separate formlose Vollmacht bei der Antragseinreichung als PDF mit hochgeladen werden.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich direkt an den Zuwendungsempfänger und immer erst nach Vorlage und positiver Prüfung aller notwendigen Dokumente am Projektende. Auszahlungen während der Projektlaufzeit sind nicht möglich.
Ja, es sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die zur Erstellung eines Energieaudits gesetzlich verpflichtet sind. Es können jedoch nur die Maßnahmen gefördert werden, die nicht Teil des gesetzlich verpflichtenden Energieaudits sind und ausschließlich zur Erstellung des Transformationsplans erforderlich sind.
Nein, das ist kein Förderausschluss.
Nein, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem stellt keine Voraussetzung für die Erstellung eines Transformationsplans dar.
Der Antragstellende eines Transformationsplans muss nicht zwangsläufig Eigentümer des Grundstücks sein. Bei der Maßnahmenbeschreibung sind allerdings eigentumsrechtliche Implikationen zu berücksichtigen. Insbesondere wenn es sich um Maßnahmen an Gebäuden oder Anlagengütern handelt, die sich im Eigentum eines Dritten befinden.
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Förderhöhe
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Nein, die Erstellung von Transformationsplänen wird ausschließlich auf Basis von Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), „Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie“ gefördert und ist nicht den De-minimis-Beihilfen zuzuordnen.
Nein, die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für ein- und dasselbe Vorhaben ist im EEW-Programm generell ausgeschlossen (Kumulierungsverbot). Demzufolge dürfen für die Erstellung des Transformationsplans keine weiteren Fördermittel beantragt werden.
Ein Förderantrag muss immer mindestens einen vollständigen Standort umfassen. Bei mehreren Standorten in Deutschland kann ein Unternehmen auch mehrere Anträge stellen. Ebenso können mehrere Standorte in einem Antrag zusammengefasst werden. Pro Antrag muss ein vollständiger Transformationsplan inklusive aller zwingend vorgeschriebenen Inhalte ausgearbeitet werden. Eine künstliche Aufspaltung eines Antrags in mehrere Anträge, mit dem Ziel die Beihilfe zu maximieren, ist nicht zulässig.
Die Zuschussgrenze von 60.000 Euro1 gilt für jeden einzelnen Transformationsplan. Werden separate Anträge zur Transformationsplanerstellung für mehrere Standorte eines Unternehmens bzw. Konzerns gestellt, gilt die Zuschussgrenze ebenfalls für jeden einzelnen Transformationsplan. Eine künstliche Aufspaltung eines Antrags in mehrere Anträge, mit dem Ziel die Beihilfe zu maximieren, ist allerdings nicht zulässig.
1Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN) angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss auf 90.000 Euro.
Die Förderzusage erfolgt mit Bezug auf die im Antrag aufgeführten Leistungen. Eine Festlegung auf den genannten Dienstleistungsanbieter erfolgt nicht. Ein späterer Wechsel ist daher möglich, sofern die zu erbringende Leistung identisch ist. Der Projektträger ist jedoch zeitnah über die Änderung zu informieren. Das nachträgliche Hinzufügen zusätzlicher Dienstleistungen ist nicht zulässig.
Wichtiger Hinweis: Die Dienstleistungen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit Beginn der bewilligten Projektlaufzeit beauftragt und erbracht werden! Der Abschluss von Verträgen bzw. die Unterzeichnung von Angeboten vor Antragstellung- und Bewilligung ist auch dann förderschädlich, wenn diese ein Rücktrittsrecht und/oder eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vorbehaltlich einer Förderzusage beinhalten.
Nein, die Höhe der Fördersumme kann nach Bewilligung nicht erhöht werden. Zusätzlich anfallende Aufwendungen müssen vom antragstellenden Unternehmen getragen werden.
Eine bewilligte Zuwendung ist immer ein maximaler Betrag. Sollten im Zuge der Nachkalkulation nach Umsetzung des Vorhabens weniger Aufwendungen abgerechnet werden, wird auch nur die der bewilligten Förderquote entsprechende Zuwendung ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist auch kurz zu erläutern, warum weniger Aufwendungen als geplant abgerechnet wurden.
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Förderfähige Kosten
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Alle externen Dienstleistungen, die zur Erstellung des Transformationsplans notwendig sind, können zur Förderung veranschlagt werden (z. B. Messdienstleistungen, Aufstellung von standortbezogenen Energie- und Treibhausgasbilanzen, Wirtschaftlichkeitsanalysen usw.). Von einer Förderung ausgeschlossen sind Eigenleistungen und Aufträge an verbundene oder verpartnerte Unternehmen. Dienstleistungen, die einer konkreten Maßnahmenumsetzung zuzuordnen sind (z. B. Detailplanungsleistungen, Einholung von Genehmigungen etc.), sind ebenfalls nicht Gegenstand der Förderung.
Wichtiger Hinweis: Die Dienstleistungen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit Beginn der bewilligten Projektlaufzeit beauftragt und erbracht werden! Der Abschluss von Verträgen bzw. die Unterzeichnung von Angeboten vor Antragstellung und Bewilligung ist auch dann förderschädlich, wenn diese ein Rücktrittsrecht und/oder eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vorbehaltlich einer Förderzusage beinhalten.
Nein, die Erstellung von Einsparkonzepten zur Beantragung einer Förderung über das EEW-Modul 4 oder den Förderwettbewerb kann seit der letzten Novellierung der EEW-Richtlinie nicht mehr über einen Transformationsplan gefördert werden.
Die Ermittlung von Produkt-CO2-Fußabrücken (Product Carbon-Footprints), z. B. nach ISO 14067, ist im Programm nicht förderfähig.
Die Erstellung einer THG-Bilanz kann nur einmalig gefördert werden, eine jährliche Aktualisierung ist von einer Förderung ausgeschlossen. Handelt es sich bei der neuen Bilanzierung jedoch um eine umfänglichere Betrachtung (z. B. Ermittlung von Scope 3-Emissionen), sind jene Dienstleistungen förderfähig, die nicht redundant sind und nachweislich der Mehrinformationsbeschaffung dienen.
Ja, eine Verifizierung/Zertifizierung der Treibhausgasbilanz kann optional durchgeführt werden und ist förderfähig. Es besteht jedoch keine Prüf- bzw. Zertifizierungspflicht.
Im Rahmen der Förderung von Transformationsplänen sind lediglich Aufwendungen für Dienstleistungen von Dritten förderfähig. Dies schließt auch notwendige Messungen und Datenerhebungen ein. Bei Softwarelösungen muss daher immer ein klarer Dienstleistungsbezug erkennbar sein. Es sind nur die Softwarekomponenten förderfähig, die direkt zur Erstellung des Transformationsplans verwendet werden. Auch können nur die innerhalb der bewilligten Projektlaufzeit anfallenden Softwaregebühren anerkannt werden. Investitionen in eigene Messtechnik, Software oder Schulungen können nicht gefördert werden.
Wenn die Moderationsleistungen notwendig für die Erstellung eines Transformationsplans sind, sind die korrespondierenden Aufwendungen förderfähig.
Wichtiger Hinweis: Die Dienstleistungen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit Beginn der bewilligten Projektlaufzeit beauftragt und erbracht werden! Der Abschluss von Verträgen bzw. die Unterzeichnung von Angeboten vor Antragstellung und Bewilligung ist auch dann förderschädlich, wenn diese ein Rücktrittsrecht und/oder eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vorbehaltlich einer Förderzusage beinhalten.
Reisekosten des Dienstleisters sind förderfähig. Sie sind im Angebot plausibel zu erläutern und separat darzustellen. Die Angaben zu den Reisen sollten so genau wie möglich sein, Pauschalen werden nicht anerkannt. Bei der Ermittlung der Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz zu beachten. Reisekosten des Antragstellers selbst sind nicht förderfähig.
Bei der Ermittlung der Reisekosten ist auch das Bundesreisekostengesetz zu beachten. Zu beachten ist, dass die Höhe der Zuwendung gedeckelt ist. Eine Aufstockung ist in keinem Fall möglich. Es sind aber innerhalb der geplanten Kostenkalkulation Verschiebungen möglich, also: Wenn höhere Reisekosten anfallen und diese über das Vorhaben abgerechnet werden sollen, kann dies mit den anderen Leistungsbestandteilen verrechnet werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Audits sind nicht förderfähig und hierfür notwendige Leistungen können auch nicht als Teil eines Transformationsplans zur Förderung beantragt werden.
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Anforderungen an Berater/Dienstleister
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Nein, zur Erstellung des Transformationsplans kann die Dienstleistung jedes (Energie-)Beraters in Anspruch genommen werden, sofern dieser über die nötige Kompetenz zur Erstellung des Transformationsplans verfügt.
Hier gibt es keine Beschränkungen. Es muss nur nachgewiesen werden, dass der Auftragnehmer bzw. Unterlieferant die zur Erstellung des Transformationsplans erforderlichen Kompetenzen aufweist.
Nein, eine Pflicht zur Zertifizierung besteht nicht.
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Inhaltliche Anforderungen an den Transformationsplan
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Da sich die Größe der antragstellenden Unternehmen und damit auch die Komplexität der zu betrachtenden Systeme und Anlagen sehr stark unterscheiden, gibt es keine einheitlichen Vorgaben, was Umfang und Gestaltung der Transformationspläne angeht.
Ein Transformationsplan für z. B. 32.000 Euro für einen Handwerksbetrieb unterscheidet sich sicherlich deutlich von einem Konzept für z. B. 160.000 Euro für einen internationalen Großkonzern, welches mehrere deutsche Standorte umfasst. Wichtig aus Sicht des Fördermittelgebers ist lediglich, dass alle inhaltlichen Punkte gemäß dem Informationsblatt "Modul 5 – Transformationsplan" abgedeckt sind, und dass die gemachten Angaben nachvollziehbar und plausibel dargestellt werden.
Der Inhalt ist gemäß den Vorgaben der Standards (GHG-Protocol und/oder ISO 14064-1) zu entwerfen.Der Transformationsplan ist als schriftliches Dokument in ausformulierter Textform in deutscher Sprache mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Einfache PowerPoint-Foliensätze werden nicht akzeptiert.
Die Betrachtung einzelner Produkte oder Produktgruppen ist nicht möglich. Es sind ausschließlich Corporate Carbon Footprints förderfähig, Product Carbon Footprints sind hingegen nicht förderfähig.
Wenn die bereits bestehende Bilanz für Scope 1 und 2 den Anforderungen entspricht, kann ihm Rahmen der Transformationsplanförderung auch einzig die Erweiterung um Scope 3 gefördert werden. Es muss jedoch immer ein vollständiger Transformationsplan erstellt werden, in dem auch Scope 1 und 2 Emissionen betrachtet werden. Die bereits durchgeführten Arbeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Stehen gegenüber dem Basisjahr aktualisierte Emissionsfaktoren zur Verfügung, können diese genutzt werden. Wichtig ist, dass bei Verwendung dieser Faktoren auch die Quellenangabe beigefügt wird.
Ein vollständiger Transformationsplan muss immer sowohl eine Darstellung des IST-Zustandes („THG-Bilanz“) als auch die Entwicklung eines Maßnahmenplans zur Reduktion von mindestens 40 Prozent der Scope 1- und Scope 2-Emissionen innerhalb von zehn Jahren enthalten. Wird kein Maßnahmenplan aufgestellt, werden nicht alle Förderbedingungen erfüllt und die Fördermittel können nicht ausgezahlt werden. Es sind immer die Anforderungen an einen Transformationsplan gemäß Förderrichtlinie und dem Informationsblatt „Modul 5 - Transformationsplan" (PDF, 474 KB) zum Merkblatt der Richtlinie zu erfüllen.
Alle Treibhausgase, Kyoto-Gase und flüchtigen Kohlenwasserstoffe müssen in der THG-Bilanz mit Ihren CO2-Äquivalenten erfasst werden. Die zu erstellende THG-Bilanz muss plausibel und nachvollziehbar den Beitrag all dieser Stoffe darstellen. Kommen am betrachteten Standort Ressourcen zum Einsatz, die nachweislich klimaneutral sind, können diese separat, außerhalb der THG-Bilanz, ausgewiesen werden.
Ja, die Emissionsfaktoren, die sich auf GWP100 beziehen, können angesetzt werden.
In diesem Fall sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und die bewilligte Förderung wird nicht ausgezahlt.
Das längerfristige Reduktionsziel (mindestens 40 Prozent innerhalb von zehn Jahren) bezieht sich auf die im Transformationsplan festgelegte Bilanzgrenze. Umfasst der Transformationsplan mehrere Standorte, müssen alle Maßnahmen in allen betrachteten Standorten gemeinsam das Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent in 10 Jahren erreichen.
Aus der zu erstellenden THG-Bilanz ergibt sich ein betrieblicher Gesamtemissionswert. Alle identifizierten Maßnahmen müssen gemeinsam diesen Gesamtemissionswert um mindestens 40 Prozent in den Scopes 1 und 2 reduzieren. Hierbei ist egal, zu welchen Anteilen die einzelnen Scopes beitragen.
Ja, eine bilanzielle THG-Einsparung durch den Bezug von „grünen“ Energieträgern, wie z. B. Ökostrom, ist auf das 10-Jahres-Ziel von mindestens 40 Prozent anrechenbar. Nicht anrechenbar sind reine CO2-Kompensationen über Zertifikate sowie Effekte einer Produktionsverlagerung. Auch für den Ist-Zustand können die aktuellen CO2-Faktoren für Netzstrom des Umweltbundesamtes angesetzt werden.
Nein, der Corporate Carbon Footprint und die entsprechenden THG-Reduktionen müssen nach den Vorgaben des GHG Protocol bzw. der ISO 14064-1 ermittelt werden. Gemäß diesen beiden Bilanzierungsstandards darf der Verkauf überschüssiger Energie nicht als Emissionsgutschrift angerechnet werden. Die erzielte THG-Reduktion darf sich ausschließlich der Abnehmer anrechnen lassen, eine Doppelbilanzierung ist nach GHG Protocol bzw. ISO 14064-1 unzulässig.
Verkaufte Mengen an CO2-neutral produzierten Energieträgern sind bei der Berichterstattung daher gesondert auszuweisen.
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Antragstellung
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Ja, Anträge zur Förderung eines Transformationsplans können kontinuierlich über easy-Online eingereicht werden.
Ja, im Zuge der Antragsbearbeitung sind vor der Bewilligung noch Änderungen möglich.
Ja, mit Antragstellung ist immer ein Angebot inkl. aussagekräftiger Leistungsbeschreibung des geplanten Dienstleisters mit vorzulegen.
Wichtiger Hinweis: Die Dienstleistungen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit Beginn der bewilligten Projektlaufzeit beauftragt und erbracht werden! Der Abschluss von Verträgen bzw. die Unterzeichnung von Angeboten vor Antragstellung und Bewilligung ist auch dann förderschädlich, wenn diese ein Rücktrittsrecht und/oder eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vorbehaltlich einer Förderzusage beinhalten.
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und unabhängige Anbieter (keine verbundenen oder Partner-Unternehmen) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. In der Regel sollten mindestens drei Angebote eingeholt werden. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Es müssen nur die Angebote mit eingereicht werden, welche beauftragt werden sollen. Vergleichsangebote sind nicht mit einzureichen. Es kann aber vertiefte Prüfungen durch den Projektträger oder Dritte (z. B. Bundesrechnungshof) geben. Hierfür müssen die Auftragsvergaben plausibel und transparent dargestellt sein.
Wichtiger Hinweis: Die Dienstleistungen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit Beginn der bewilligten Projektlaufzeit beauftragt und erbracht werden! Der Abschluss von Verträgen bzw. die Unterzeichnung von Angeboten vor Antragstellung und Bewilligung ist auch dann förderschädlich, wenn diese ein Rücktrittsrecht und/oder eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vorbehaltlich einer Förderzusage beinhalten.
Das Formblatt „Download Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen für "Transformationsplan" – Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz (PDF, 255 KB)“ ist zusammen mit dem easy-Online Antragsformular (AZA) rechtsverbindlich unterschrieben als PDF über easy-Online hochzuladen oder an VDI/VDE-IT per Mail zu senden.
Nach Antragseinreichung ist der Projektträger bemüht, innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. Die Zeitdauer der Antragsbearbeitung hängt auch stark von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Erst nach Bescheidung darf auch mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden. Es gibt keine Möglichkeit, einen vorgezogenen Maßnahmenbeginn zu beantragen.
Nein. Das Projekt darf erst nach Bewilligung und Start der beantragten Projektlaufzeit beauftragt und umgesetzt werden. Ein davorliegender Beginn widerspricht der Vermutung der Notwendigkeit einer Förderung und führt dazu, dass keine Förderung gewährt werden kann.
Wichtiger Hinweis: Der Abschluss von Verträgen bzw. die Unterzeichnung von Angeboten vor Antragstellung und Bewilligung ist auch dann förderschädlich, wenn diese ein Rücktrittsrecht und/oder eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vorbehaltlich einer Förderzusage beinhalten.
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Nachweiserbringung zum Projektende
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Der bewilligte Projektzeitraum für den Transformationsplan beträgt maximal zwölf Monate. Nur in technisch-organisatorisch plausibel begründeten Ausnahmefällen kann die Projektlaufzeit auf maximal 24 Monate ausgeweitet werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Projektlaufzeit erfolgen. Nachträgliche Verlängerungen sind nicht möglich.
Nein. Die Förderung für einen Transformationsplan ist weder an die Beantragung einer Förderung für noch an die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen gebunden.
Allerdings bietet die Erstellung eines Transformationsplans den möglichen Vorteil einer verlängerten Umsetzungszeit von über Modul 4 oder dem Förderwettbewerb der EEW beantragten Vorhaben. Die Umsetzungszeit des Vorhabens kann auf bis zu fünf Jahre verlängert werden, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- die zu beantragende Maßnahme wurde im Rahmen eines Transformationsplans ausgearbeitet,
- der Antragssteller hat im Einsparkonzept glaubhaft dargelegt, warum das Vorhaben einen längeren Umsetzungszeitraum benötigt;
- die jeweils administrierende Stelle (BAFA, KfW oder VDI/VDE-IT) stimmt der verlängerten Umsetzungszeit zu.
Nein. Es muss nicht nachgewiesen werden, ob die identifizierten Maßnahmen technisch umgesetzt wurden. Vielmehr muss aus dem erstellten Transformationsplan hervorgehen, dass der dargestellte Maßnahmenplan eine technisch plausible Lösung zur THG-Emissionsreduktion für den/die zu betrachtenden Standort/e darstellt. Der Maßnahmenplan muss eine Reduktion von mindestens 40 % innerhalb von zehn Jahren gegenüber dem Basisjahr ausweisen und kompatibel mit dem THG-Neutralitätsziel bis spätestens 2045 sein. Die Erstellung des Verwendungsnachweises und die Auszahlung der Förderung sind demzufolge nicht an die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen gebunden.
Die Aufteilung auf die Jahresscheiben ist nur eine Orientierung und kann sehr grob erfolgen. Verschiebungen sind unproblematisch.
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