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Fragen und Antworten (FAQ)
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Die FAQ geben Ihnen erste Antworten auf Ihre Fragen zum Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz. Weitere Informationen und Erklärungen von Begrifflichkeiten stehen Ihnen im Glossar zur Verfügung.
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Allgemeine Fragen rund um den Förderwettbewerb
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Alle Anträge (zweistufiges Antragsverfahren), die bis zu einem Wettbewerbsstichtag bzw. zum Zeitpunkt der Rundenschließung1 (Bewerbungsschluss) vorliegen, werden aus administrativer und fachlicher Sicht geprüft. Im Rahmen einer einmaligen Nachforderungsrunde können die Anträge vom Antragsstellenden innerhalb von 14 Tagen ggf. noch qualifiziert werden. Alle vollständigen und inhaltlich förderfähigen Vorhaben werden nach Beendigung der Begutachtung zur jeweiligen Wettbewerbsrunde zugelassen und entsprechend ihrer Fördereffizienz in ein Ranking eingeordnet. Die Fördereffizienz ist dabei das finale Wettbewerbskriterium für die Förderentscheidung und beschreibt das Verhältnis aus beantragter Förderung zur eingesparten Tonne CO2. Der Wettbewerb zwischen den zum Wettbewerb zugelassenen Projekten entscheidet sich dann anhand der Fördereffizienz, welche Projekte eine Förderung erhalten: Gefördert werden die Projekte mit der besten Fördereffizienz, daher die Projekte mit der höchsten jährlichen CO2-Einsparung pro beantragten Euro Förderung, bis das jeweils pro Runde zur Verfügung stehende Budget ist.
1: Wird das in einer Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehende Budget um 50 Prozent überzeichnet, so kann die Runde vorzeitig beendet werden. Es lohnt sich daher, Anträge frühzeitig zu Beginn einer Wettbewerbsrunde zu stellen. Um den Wettbewerbscharakter sicherzustellen, wird das Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde gegebenenfalls anteilmäßig gekürzt, falls die Summe der zugelassenen Anträge das zur Verfügung stehende Budget nicht erreicht
Die Höhe der Förderung (bis max. 15 Millionen Euro) bestimmt der Antragstellende durch die Festlegung der Förderquote (bis max. 60 Prozent) selbst.
Es gibt jährlich mehrere Wettbewerbsrunden mit Stichtagen. Beginn und Ende einer Wettbewerbsrunde sowie das zur Verfügung stehende Budget pro Runde können auf der Website unter der Rubrik Wettbewerbsrundeneingesehen werden. Skizzen können somit kontinuierlich über das Jahr eingereicht und Anträge nur in den laufenden Wettbewerbsrunden eingereicht werden.
Wird das in einer Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehende Budget vor dem Stichtag um 50 Prozent überzeichnet, kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden. Um den Wettbewerbscharakter jeder Runde sicherzustellen, wird das Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde gegebenenfalls anteilmäßig gekürzt, falls die Summe der zugelassenen Anträge das zur Verfügung stehende Budget nicht erreicht.Grundsätzlich sind Subventionen an Unternehmen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten, da sie wettbewerbsverzerrend wirken können. Das dem Programm "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb" zugrundeliegende Förderkonzept wurde jedoch allgemein und nicht selektiv ausgestaltet. Es ist als Wettbewerb themenoffen gestaltet und auch für eine große Anzahl an möglichen Antragstellenden geeignet. Zuwendungen aus dem Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz sind deshalb nicht als staatliche Beihilfe einzustufen.
Da es sich bei der Förderung jedoch auch um öffentliche Haushaltsmittel handelt, gilt das Kumulierungsverbot mit anderen staatlichen Fördermitteln oder Fördermitteln der Bundesländer. Zudem ist eine parallele Antragstellung im Programm "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss/Kredit" nicht gestattet.Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht außerdem nicht. Eine Förderung besteht immer unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Bundes.
Weder noch. Da es sich beim Wettbewerb nicht um eine Beihilfe handelt, finden weder De-Minimis- noch AGVO-Regelungen Anwendung. Jedoch ist auch beim Förderwettbewerb der Investitionsmehrkostenansatz, der bei der AGVO zur Anwendung kommt, zu berücksichtigen.
Antragsberechtigt im Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz sind alle Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungen, kommunale Unternehmen mit privater Rechtsform, Landesunternehmen mit privater Rechtsform und freiberuflich Tätige sowie Contractoren. Voraussetzung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Vereine sind nur dann antragsberechtigt, wenn diese wirtschaftlich tätig sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nachweisbar ist und die geplante Maßnahme diesen wirtschaftlichen Teil der Unternehmenstätigkeit betrifft.
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Fragen zu den Förderinhalten
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Der Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz ist akteurs-, sektor- und technologieoffen und fördert investive Maßnahmen, bei denen Unternehmen in neue energie- und ressourceneffizientere Technologien investieren sowie den Anteil der erneuerbaren Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme ausbauen. Diese Maßnahmen dürfen sich ohne Förderung erst nach einem Zeitraum von mindestens vier Jahren (energie- bzw. ressourcenkostenbezogene Amortisationszeit) amortisieren. Durch die Förderung wird somit eine Reduktion der Amortisationszeit möglich.
Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energie- und ressourceneffiziente Technologien, insbesondere die energetische und ressourcenbezogene Optimierung von Produktionsprozessen z. B. durch Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder durch Austausch einzelner Komponenten sowie durch energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens.
- zur Nutzung von Prozessabwärme, z. B.:
o Erschließung und Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen,
o Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen,
o Verstromung von Abwärme, z. B. Organic Rankine Cycle-Technologie (ORC). - zur Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
- zur energie- und/oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
- Beschaffung und Errichtung folgender Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung:
o Solarkollektoranlagen,
o Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse,
o Wärmepumpen. - zur Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, beispielsweise:
o Thermische Isolierung bzw. Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen,
o hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen. - im Bereich Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) sowie zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Energieverbräuche der optimierten Anlagen und Prozesse, sofern sie die Energieeffizienz erhöhen.
- die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird.
- zur Elektrifizierung von Prozessen.
Die Förderung umfasst zudem die Erstellung des für die Antragstellung erforderlichen Einsparkonzepts und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe, unabhängige Energie-Sachverständige. Einsparkonzepte erhalten die gleiche Förderquote wie die in dem jeweiligen Einsparkonzept dargestellten investiven Projekte. Erfolgs- oder Leistungsprämien jedweder Art sind nicht förderfähig und können daher bei der Ermittlung des Förderbetrages nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum Einsparkonzept finden Sie unter der Webseiten-Rubrik Antragstellung.Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu den Förderinhalten des Wettbewerbs finden Sie zeitnah in unserem Glossar, welches aktuell überarbeitet wird.
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:
- Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
- Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate;
- Bereits begonnene Maßnahmen;
- Bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
- Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen;
- Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
- Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
- Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Technologien und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
- Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Geschäftsführungen von beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden;
- Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
- Anlagen für die Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
- Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
- Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
- Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
- Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
- Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
- Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine CO2-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
- Die Beschaffung von bzw. Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind; - Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
- Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden;
- Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden.
- Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
- Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
- Wärmenetze, die nach §18 KWKG gefördert werden können;
- Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die gemäß Abschnitt 5.2 der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
- Treuhandkonstruktionen; Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
- Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potenzial (GWP) von mehr als 750 verwenden. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen.
Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die im Anhang des Merkblatts „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ aufgeführten Kriterien für förderfähige Wärmepumpen erfüllen.
In Wärmepumpen, die ab 1. Januar 2027 beantragt werden, dürfen ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden; - Direktverdampfungsanlagen ab 40 kW, die Kältemittel mit einem GWP von mehr als 150 verwenden.
Im Förderprogramm können neben den Energieeinsparungen auch Ressourceneinsparungen berücksichtigt werden, wenn diese im "Informationsblatt CO2-Faktoren" aufgeführt sind. Für Materialien die nicht in der Liste enthalten sind, können nach Absprache aber auch eigene Werte genutzt werden.
Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu den Förderinhalten des Wettbewerbs finden Sie zeitnah in unserem Glossar.
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Fragen zur Antragstellung
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Die Antragstellung ist zweistufig. In Stufe 1 können Skizzen kontinuierlich über das Jahr, auch außerhalb der Wettbewerbsrunden beim Projektträger eingereicht werden. Einen Antrag mit den geplanten Effizienzmaßnahmen können Sie jedoch nach Erhalt einer positiven Skizzenbewertung nur im Zeitraum einer geöffneten Wettbewerbsrunde stellen (Stufe 2). Es gibt jährlich mehrere Wettbewerbsrunden mit Stichtagen in denen Anträge zum Förderwettbewerb eingereicht werden können. Beginn und Ende einer Wettbewerbsrunde sowie das zur Verfügung stehende Budget pro Runde können auf der Website unter Wettbewerbsrunden eingesehen werden. Wird das in einer Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehende Budget vor dem Stichtag um 50 Prozent überzeichnet, so wird die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen: Es lohnt sich daher, Anträge zu Beginn einer Wettbewerbsrunde zu stellen!
Ist ein Antrag in einer Wettbewerbsrunde nicht erfolgreich, so kann er in einer der kommenden Wettbewerbsrunden erneut eingereicht werden.Stufe 1 – Skizzenphase
Einreichung einer aussagekräftigen und formgebundenen Skizze mit kurzer Darstellung des Antragstellenden und geplanten Vorhabens.
Die Skizzenphase dient dazu, vorab zu prüfen, ob ein Antragstellender generell antragsberechtigt und ob ein geplantes Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Förderinteressierten werden mit der Skizzenbewertung auch Hinweise zur weiteren Antragserarbeitung gegeben. Auf Basis einer Skizzenbewertung kann jedoch noch kein Erfolg im Förderwettbewerb abgeleitet und somit keine Förderentscheidung getroffen werden.Download der Skizzen-Vorlage
Hinweis: Die ausgefüllte Skizze ist per E-Mail an weneff-assistenz@vdivde-it.de zu übermitteln.Nach erfolgter Skizzenbewertung durch den Projektträger und Übermittlung der Ersteinschätzung an den Skizzeneinreicher kann ein Antrag eingereicht werden.
Eine Skizzenbewertung durch den Projektträger erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche nach Einreichung. Diese Zeitspanne ist bei der weiteren Antragsausarbeitung und einer geplanten Antragseinreichung in einer bestimmten Wettbewerbsrunde zu berücksichtigen. Skizzen, die weniger als eine Woche (5 Arbeitstage) vor einem Rundenende eingereicht werden, können
nicht mehr für die laufende Wettbewerbsrunde berücksichtigt werden.Stufe 2 – Antragstellung
Die Antragstellung, erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen über das elektronische Formularsystem „easy-Online“. Der Projektträger wird den Antragstellenden, die mit Ihrer Skizze überzeugen konnten, die entsprechenden Hinweise und den Link zu easy-Online senden. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ eingereicht werden.Hinweis zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorhabenbeginn: Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contractingvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen (z. B. die Erstellung eines Einsparkonzeptes) dürfen vor der Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Projektträger maßgeblich.
Weitere detaillierte Informationen stehen Ihnen zur Verfügung unter der Rubrik Antragstellung.
Alle Antragsunterlagen sind in der jeweiligen Ausschreibungsfrist ausschließlich über das Portal von easy-Online elektronisch zu stellen. Haben Sie Ihre Antragsunterlagen elektronisch in easy-Online signiert, benötigen wir keine rechtsverbindlich unterschriebene Antragsversion in Papierform.
Haben Sie Ihren Antrag nicht elektronisch in easy-Online signiert, ist es obligatorisch innerhalb von 14 Tagen eine ausgedruckte und rechtsverbindlich unterschriebene Version des Antragsformulars (nur das easy-Online Formular AZA, keine weiteren Anlagen!) an den Projektträger VDI/VDE-IT per Post oder Fax zu schicken. Bitte stellen Sie sicher, dass der Antrag rechtzeitig bei uns eingeht! Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Anträge werden von uns in einer laufenden Wettbewerbsrunde nicht weiter berücksichtigt.
Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ist als Projektträger für den Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz verantwortlich.
Das AZA ist postalisch oder per Fax zu versenden an (nur wenn keine elektronische Signierung in easy-Online vorgenommen wurde):
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefax: 030 310078-102Bitte senden Sie zu dem in easy-Online generierten Antragsformular (AZA) KEINE weiteren schriftlichen Unterlagen. Ihr Antrag muss komplett auf Basis der elektronisch eingereichten Unterlagen bewertbar sein. Zusätzliche und doppelt eingereichte Unterlagen in Papierform verlängern die Bearbeitungszeiten Bearbeitungszeiten und führen ggf. zu einer Verschiebung Ihres Antrages in eine spätere Wettbewerbsrunde.
Sofern ein Antrag rechtzeitig beim Projektträger eingegangen ist und die formalen Voraussetzungen für die Teilnahme am Förderwettbewerb erfüllt sind, wird dem Antragstellenden einmalig die Gelegenheit gegeben, die Antragsunterlagen zu qualifizieren. Dazu erhält er vom Projektträger innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Antragseingang ein Nachforderungsschreiben per Mail, in dem genau aufgeschlüsselt ist, welche Punkte im Antrag noch genauer zu untersetzen sind. Die Nachlieferungen sind dann vom Antragstellenden innerhalb der im Nachforderungsschreiben gesetzten Frist (max. 14 Tage) vollständig vorzulegen. Die Nachlieferungen sind ebenfalls nur elektronisch an den Projektträger zu versenden. Die abschließende Antragsbewertung erfolgt nur auf Basis der digital vorliegenden schriftlichen Unterlagen.
Ja. Anträge die rein aufgrund des Rankings in einer Runde nicht zum Zug kommen, können in einer späteren Runde erneut eingereicht werden. Erfolgt die Ablehnung wegen inhaltlicher Mängel müssen diese natürlich im Vorfeld ausgeräumt werden.
So kann auch z. B. die Förderquote angepasst werden, um mit einer besseren Fördereffizienz die Chancen auf einen Erfolg im Wettbewerb zu erhöhen.Ja. Da es sich um voneinander rechtlich unabhängige Antragsvorgänge handelt, müssen nicht erfolgreiche Anträge neu gestellt und die kompletten Unterlagen über easy-Online erneut hochgeladen werden. Bestehende Unterlagen (z.B. Angebote, Kostenaufstellungen etc.) können jedoch wiederverwendet werden. Zusätzlich bietet das Antragsformular "easy-online" auch die Möglichkeit die eingegebenen Daten zu speichern und für den Folgeantrag erneut zu laden.
Eine parallele Antragsstellung ist nicht zulässig. Ein abgelehntes Projekt kann allerdings nach Erhalt des Ablehnungsbescheids erneut im Bundesförderprogramm eingereicht werden. Dabei kann auch auf ein anderes Programm gewechselt werden. Allerdings ist auch zu beachten, dass Bundesmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sind. Mitnahmeeffekte sind verboten.
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Fragen zur Ermittlung der förderfähigen Kosten
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Es werden die effizienzbezogenen Investitionsmehrkosten als förderfähige Kosten anerkannt. Diese können, wenn eine Maßnahme rein aus Energieeffizienzgründen durchgeführt wird, durchaus den Gesamtkosten der Investition entsprechen. In allen anderen Fällen müssen die Referenzkosten von den Gesamtkosten abgezogen werden. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in unserem Informationsblatt zu den Investitionsmehrkosten.
Ja, qualifizierte Schätzungen des Herstellers oder Dienstleisters können als Kostenplanung anerkannt werden. Allerdings ist zu beachten, dass eine Aufstockung der Förderung im Förderfall nicht möglich ist!
Bei altersbedingten Ersatzinvestitionen ist grundsätzlich eine Referenz mit anzugeben. Eine Ausnahme bildet der sogenannte vorgezogene Ersatz: Hier können die Gesamtkosten als förderfähige Kosten angesetzt werden. Bei einem vorgezogenen Ersatz ist die zu ersetzende Bestandsanlage erst solange in Betrieb, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung von der betriebsüblichen Nutzungsdauer noch mindestens 25 Prozent verbleiben. Die Ermittlung der betrieblichen Nutzungsdauer ist in der übernächsten Frage beschrieben.
Planungsleistungen ab LP 3 der HOAI können zu den Nebenkosten gerechnet werden und erhalten im Fall der Förderung ebenfalls einen Zuschuss, wenn ein direkter Zusammenhang zur Maßnahme besteht und diese Kosten im Förderzeitraum anfallen. Eigenleistungen der Antragstellenden können allerdings nicht gefördert werden.
Für die Berechnung der betriebsüblichen Nutzungsdauer werden die Abschreibungszeiträume laut AFA-Tabelle mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Nein. Für die Berechnung der betriebsüblichen Nutzungsdauer werden die Abschreibungszeiträume laut AFA-Tabelle mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Planen Sie die Beantragung einer Maßnahme, für die es keine AFA-Tabelle gibt, so können Sie uns die betriebsübliche Nutzungsdauer auch über die individuellen Abschreibungszeiträume dieser Technologie in Ihrem Unternehmen nachweisen. Entsprechende Belege sind dann jedoch mit der Antragstellung vorzulegen.
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Fragen zur Erstellung des Einsparkonzeptes
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Das Einsparkonzept des Projekts ist das zentrale Antragsdokument und umfasst die Projektbeschreibung mit Schilderung der fachlichen, qualitativen und quantitativen Beschreibung der Ausgangssituation, der geplanten Investition(en) und der erwarteten jährlichen Endenergie- und Ressourcen- sowie CO2-Einsparung(en). Dabei sind nur Einsparungen anrechenbar, welche direkt auf die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen innerhalb definierter Systemgrenzen zurückzuführen sind. Die geplante(n) Effizienzmaßnahme(n) sind im Einsparkonzept jeweils wie folgt darzulegen:
- Beschreibung der Grenze des zu modifizierenden Systems sowie des Systemnutzens,
- Darstellung des Status quo sowie der geplanten investiven Effizienzmaßnahme(n),
- Darstellung der aktuellen und erwarteten Endenergie- bzw. Ressourcenverbräuche sowie Berechnung der erwarteten absoluten und relativen Endenergie- und Ressourceneinsparung.
Das Einsparkonzept muss durch eine Energieberaterin oder einen Energieberater erstellt werden, die vom BAFA für das Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ gemäß Nummer 7.2 der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und System zugelassen sind. Bei Energieberatenden, die beim BAFA-Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereits für das ausgelaufene Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung im Mittelstand“ zugelassen waren, ist diese Voraussetzung (automatisch) erfüllt. Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes steht unter www.energie-effizienz-experten.de zur Verfügung.
Alternativ kann das Einsparkonzept durch den Energiemanager oder -managerin des Unternehmens, wenn dieses nach DIN ISO 50001 oder EMAS-Verordnung zertifiziert ist, erstellt werden.
Contractoren, die vom BAFA als Energieberater oder -beraterin zugelassen sind bzw. zugelassene beschäftigen, sind ebenfalls zur Erstellung des Einsparkonzeptes berechtigt.
Die Antragseinreichung selbst muss aufgrund der Subventionserheblichkeit der Angaben im Antragsformular durch das antragstellende Unternehmen selbst erfolgen.
Während der Antragsstellung in „easy-Online“ kann der Berater als Ansprechpartner während der Antragsphase angegeben werden. In dem Fall muss in den Anlagen zum Antrag eine Vollmacht (formlos, unterschrieben und eingescannt) mit hochgeladen werden. Die Eingabe der Daten und die Erstellung der Dokumente kann ebenfalls durch den Berater erfolgen. Als eigentlicher Antragsteller kann aber nur die Firma oder Institution auftreten, bei der die Maßnahme zum Schluss umgesetzt wird. Diese muss den Antrag im letzten Schritt auch rechtsverbindlich unterschreiben.
Im Falle einer Bewilligung können Kosten für die Erstellung des Einsparkonzeptes mit gefördert werden, aber nur, wenn Rechnungslegung und Bezahlung der Kosten für das Einsparkonzept innerhalb der Laufzeit des Förderprojektes erfolgen. Alternativ ist eine Förderung durch die vom BMWK finanzierten und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellten Beratungsprogramme „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (EBK) und dem Fördermodul 1 "Energieaudit DIN EN 16247" gemäß Nummer 7.2 der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)" möglich.
Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Projekt im Rahmen eines der beiden genannten Energieberatungsprogramme erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur in dem entsprechenden Programm geltend gemacht werden.Das Einsparkonzept muss durch einen Energieberater erstellt werden, der vom BAFA für das Förderprogramm „Fördermodul 1 "Energieaudit DIN EN 16247" gemäß Nummer 7.2 der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)“ zugelassen ist. Dieser kann auch Mitarbeiter einer anderen Konzerngesellschaft sein. Alternativ kann das Einsparkonzept auch unternehmensintern erstellt werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/EMAS verfügt. Dieses muss jedoch in dem Konzernteil vorliegen, der den Antrag einreicht.
Ja. Anträge die nicht zum Zug kommen, können in einer späteren Runde erneut eingereicht werden. Im Förderwettbewerb nicht geförderte Projekte können auch über das Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ noch Zuschüsse erhalten. Nicht geförderte Projekte können auch über andere Programme noch Zuschüsse erhalten. Lediglich eine parallele Antragsstellung, bzw. Doppelförderung derselben Maßnahme ist nicht zulässig.
Die anzugebenden Energie- und Ressourcenverbrauchswerte sind separat nachzuweisen und plausibel zu belegen.
Die Einsparberechnung erfolgt auf Basis der in Ihrem Unternehmen eingesparten Energieträger und der sich daraus ergebenden CO2-Einsparung. Es handelt sich hier demzufolge um eine Referenzierung anhand der Endenergieeinsparung.
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Fragen zur Vorhabensumsetzung
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Basis Ihres Antrages müssen wahrheitsgemäße Angaben sein, die den momentanen Zustand Ihrer Anlagen und die von Ihnen geplanten Effizienzmaßnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung beschreiben. Den Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben müssen Sie uns auch durch die Belehrung über die Subventionserheblichkeit Ihrer Angaben bestätigen. Kommt es in Ihrem Vorhaben nach der Bewilligung während der Projektumsetzung zu unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Verzögerungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder offenen Genehmigungen, erforderliche größere Planungsänderungen mit Auswirkungen auf die Gesamtkosten bzw. geplante Gesamteinsparung, Nichtumsetzung von Teilmaßnahmen etc.), die eine Änderung Ihres Projektinhaltes zur Folge haben, so sind uns diese Veränderungen unverzüglich anzuzeigen und plausibel zu erläutern. Wir prüfen ihre Änderungsanträge und übersenden Ihnen in der Regel einen Änderungsbescheid, sofern die grundsätzliche Umsetzung des bewilligten Zuwendungszwecks weiterhin gewährleistet wird. Die Fördereffizienz bildet den Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung ab und ist das Hauptkriterium, das zur Erstellung der Rankingliste einer Wettbewerbsrunde herangezogen wird. Auswirkungen von Projektänderungen auf die Fördereffizienz werden während der Vorhabenumsetzung eines bewilligten Projektes nicht betrachtet.
Die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme wird durch die Energie- bzw-Ressourcenberatung mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Wird die CO2-Einsparung nicht wie ursprünglich im Antrag geplant erreicht, ist im Verwendungsnachweis eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung für die Nichterreichung der Einsparungen erforderlich.
Nein. Im Einsparkonzept muss jedoch nachvollziehbar beschrieben sein, wie der Energie- bzw. Reesourcenverbrauch im Ist-Zustand und nach Umsetzung der Maßnahme ermittelt wird. Für die Nachweisführung genügt die Bestätigung der Energie- bzw. Reesourcenberaterung, dass die Maßnahmen wie im Einsparkonzept dargestellt umgesetzt wurden. Eine Messung der erzielten Energie- bzw. Ressourceneinsparung nach Umsetzung der Maßnahme und die Vorlage eines Messnachweises sind nicht notwendig.
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Kontaktdaten
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Für Fragen steht Ihnen das Team des Projektträgers VDI/VDE-IT gerne zur Verfügung:
Mail: weneff@vdivde-it.de
Hotline: +49 30 310078 5555
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